Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e. V.  

Die Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e. V." (JWG Bonn) ist ein gemeinnütziger Verein, gegründet zur Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung von Biographie und Werk des Komponisten Joseph Woelfl (1773–1812) sowie Bekanntmachung derselben in der Öffentlichkeit.

Dazu unterstützt die JWG Bonn lt. Satzung  u. a. öffentliche Aufführungen seiner Werke, die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Publikationen zu Leben, Werk und Wirkung Joseph Woelfls. Dem gleichen Zweck dient auch die Konzertreihe „Woelfl und …“. Jeden ersten Sonntag im Monat (außer Juli/August) findet im Woelfl-Saal des Woelfl-Hauses um 16 Uhr ein Konzert mit Werken von Woelfl und Zeitgenossen statt.

Die JWG Bonn wurde 2015 gegründet und hat 237 Mitglieder. Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt 50 EUR, ermäßigt für Schüler/innen, Studenten/innen, Senioren/innen 25 EUR. Der Beitrag wird am 15.2. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und erfolgt in der Regel per Einzug  

hier zum Aufnahmeantrag

Als Mitglied erhalten Sie zweimal im Jahr das „Woelfl-Journal“ mit Informationen zu neuen Forschungsergebnissen, Veröffentlichungen, sowie einen Überblick der vergangenen und zukünftigen Veranstaltungen. 

Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, an den alle zwei Jahre abgehaltenen „Internationalen Woelfl-Symposien“ mit Wissenschaftlern aus zahlreichen Ländern teilzunehmen. 

Adressen und Kontonummern für alle Mitglieder und Freunde der JWGB und des Woelfl-Hauses Bonn, die uns finanziell unterstützen wollen: 

Tel.: +49-151 65518155;

e-mail:haider-dechant@woelflhaus.de

Website: www.woelflhaus.de; 

AG Bonn, VR 9976

IBAN: DE45 3705 0299 0045 0573 64 ; BIC: COKSDE33XXX

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

werden Sie jetzt Mitglied der Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e.V.:

Vorstand

Vorstand

Vorsitzende: Prof. Mag. Dr. Margit Haider-Dechant

Vorsitzender/St.: Prof. Dr. Tobias Janz

Schriftführer: Petra Schiffler

Schriftführer/St.: Dr. Hervé Audéon

1. Schatzmeister: Rosemarie Glunz

2. Schatzmeister: Dr. Iris Grote 

Rechnungsprüfer

Rechnungsprüfer: Dipl. Fin.-Wirt (FH) Reinhard Schiffler

Rechnungsprüfer: Gerhard Reuter

Erweiterter Vorstand

Mitgliederverwaltung, Quellenrecherche: Dr. Iris Grote

Pressearbeit: Dr. Hubert Grote

Kooperation mit Universität Bonn: Dr. Stefan Plasa

Projektunterstützung: Brigitte und Michael Wenzel

Technische Hilfe: Dr. Gerd Schindler

Musikalisch-technische Produktionsleitung: Uwe Vogel

IT-Bereich: Dr. Helmut Gugerbauer

Wissenschaftliche Betreuung: Paulina Walter


Satzung

JOSEPH-WOELFL-GESELLSCHAFT BONN e.V. 

PRÄAMBEL 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten unabhängig vom Geschlecht. 

§ 1 NAME UND SITZ 

(1) Der Verein führt den Namen "Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e.V.". 

(2) Der Sitz des Vereins ist Meßdorfer Straße 177, 53123 Bonn. 

§ 2 GESCHÄFTSJAHR 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 3 ZWECK DES VEREINS 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Aufarbeitung von Biographie und Werk des Komponisten Joseph Woelfl (1773–1812) sowie Bekanntmachung derselben in der Öffentlichkeit. 

(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch 

a)  Publikationen zu Leben, Werk und Wirkung, 

b)  Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, 

c)  Öffentliche Aufführungen seiner Werke, 

d)  Vergabe von Forschungs- und Editionsaufträgen, 

e)  Publikation seiner Werke im Rahmen einer Gesamtausgabe. 

§ 4 SELBSTLOSE TÄTIGKEIT 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§ 5 MITTELVERWENDUNG 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 6 VERBOT VON BEGÜNSTIGUNGEN 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

(1)  Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. 

(2)  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

(3)  Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. 

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 

(2)  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

(3)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 9 BEITRÄGE 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 10 ORGANE DES VEREINS 

Organe des Vereins sind 

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

(2) Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

(3)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 

(4)  Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(5)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

(6)  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Kein Mitglied kann mehr als ein Mitglied vertreten. 

(7)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Beschluss- fassungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins gelten abweichend davon die Regelungen des § 15. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stim- men. 

(8)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 12 VORSTAND 

(1)  Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatz- meister, einem stellvertretenden Schatzmeister, einem Schriftführer und einem stellvertretenden Schriftführer. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer des Vereins sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

(2)  Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist ebenfalls zulässig. 

(4)  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 

(5)  Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

(6)  Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes aus dem Vorstand aus, rückt der jeweilige Stellvertreter für die laufende Wahlperiode nach. 

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT 

(1)  Der wissenschaftliche Beirat der Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e.V. berät den Vorstand in allen editorischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Belangen. Er besteht aus Personen, die langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der in § 3 Abs. 3 genannten Aufgaben haben. 

(2)  Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand berufen. 

(3)  Die Zugehörigkeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ist zeitlich unbegrenzt. 

(4)  Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats sind Ehrenmitglieder und von der Beitragszahlung befreit. 

§ 14 KASSENPRÜFUNG 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Blockwahl ist ebenfalls zulässig. 

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. 

§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS 

(1)  Über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für eine Satzungsänderung ist grundsätzlich eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Für eine Änderung des Satzungszwecks und zur Auflösung des Ver eins bedarf es einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. 

(2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Beethoven-Haus Bonn“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.