Woelfl-Haus-Stiftung

Portrait der Stiftung

Die Stiftung verfolgt in erster Linie den Zweck, die wissenschaftliche Arbeit zu Leben und Werk des Komponisten Joseph Woelfl (1773-1812) zu fördern bzw. durchzuführen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Sammlung und Pflege von Handschriften, Erstausgaben und anderen Publikationen zu Leben und Werk,

  • Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,

  • Förderung von musikalischen Aufführungen,

  • Durchführung und Vergabe von Forschungs- und Editionsaufträgen sowie Publikationen.

Derzeit konzentriert sich die Arbeit der Stiftung auf folgende Zwecke:

  • Gewinnung von Zustiftungen zur Etablierung der Eigenständigkeit der Stiftung,

  • Konkrete Förderung der ersten Bände einer wissenschaftlichen Gesamtausgabe der Musikwerke von Joseph Woelfl.

  • Unterstützung beim Aufbau der Sammlung mit Blick auf die Errichtung eines Woelfl-Museums

Zuwendungen an die Stiftung

Die Stiftung ist derzeit als unselbständige Stiftung der Joseph-Woelfl-Gesellschaft, Bonn, angegliedert; das Stiftungsvermögen zum 31.12.2020 beträgt rund 36 Tsd. €. Durch weitere Zustiftungen strebt sie an, möglichst bald als selbständige Stiftung anerkannt zu werden.

Die Stiftung ist als gemeinnützige Stiftung anerkannt (Bescheid Finanzamt Bonn-Innenstadt vom 22.06.2020). Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Stiftung an die Stiftung Beethoven-Haus Bonn fallen.

Eckdaten für Spender/ Zustifter:

  • Woelfl-Haus-Stiftung, Meßdorfer Str. 177, D – 53123 Bonn;

Tel.: +49-15165518155;

e-mail: info@woelflhaus-stiftung.de;

Website: www.woelflhaus.de;

  • Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Bonn-Innenstadt, Steuernummer 205 / 5771 / 1315

  • Bankverbindung: Kreissparkasse Köln

IBAN: DE28 3705 0299 0045 0717 35; BIC: COKSDE33XXX; Verwendungszweck: Zustiftung Woelf-Haus-Stiftung

PayPal: spende@woelflhaus-stiftung.de

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

Kuratorium

Prof. Mag. Dr. Margit Haider-Dechant (als Vertreterin des Treuhänders Joseph-Woelfl-Gesellschaft, Bonn)

Prof. Dr. Hermann Dechant (geborenes Mitglied)

Dr. Jochen Petin (Vorsitzender)

RA Volker Schlegel (Vorsitzender/St.)

Satzung der Woelfl-Haus-Stiftung

§ 1 Name Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Woelfl-Haus-Stiftung“.

  2. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Vereins „Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e. V.“ (Treuhänder).

  3. Der Sitz der Stiftung ist am Sitz des Treuhänders, derzeit Bonn.

  4. Sobald das Stiftungsvermögen den von der Stiftungsaufsicht für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung geforderten Mindestbetrag (derzeit 100.000,- Euro) erreicht hat, ist die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts umzuwandeln.


§ 2 Zweck der Stiftung

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck der Stiftung ist Durchführung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten zu Leben und Werk des Komponisten Joseph Woelfl (1773-1812). Die Stiftung verfolgt neben der Förderung der Wissenschaft und Forschung auch die Förderung der Kunst und Kultur.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Sammlung und Pflege von Handschriften, Erstausgaben und anderen Publikationen zu Leben und Werk,

  2. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,

  3. Förderung von musikalischen Aufführungen,

  4. Durchführung und Vergabe von Forschungs- und Editionsaufträgen sowie Publikationen.

  1. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der Verwirklichung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

  2. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des
    § 57 Abs. 1 AO, soweit sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe im Sinne von § 65 AO unterhalten.


§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Stifter, seine Angehörigen und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Stiftungsvermögen und Rechnungslegung

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das gestiftete Vermögen ist vom Treuhänder getrennt von dessen anderem Vermögen zu verwalten.

  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten sowie sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

  4. Der Treuhänder erstellt bis zum 31.08. des Folgejahres eine Jahresrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen, bestehend aus einer Vermögensübersicht und einer Ergebnisrechnung.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus

  2. Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zulässig sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 AO.

  3. Zur Werterhaltung sollen im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen

  4. Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.

  5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. In diesem Rahmen sind Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an den Verein „Joseph-Woelfl-Gesellschaft Bonn e. V.“, zur Erfüllung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke zulässig. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Förderleistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.


§ 6 Kuratorium

  1. Gremium der Stiftung ist das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

  2. Geborene Mitglieder sind Prof. Dr. Hermann Dechant und eine vom Treuhänder benannte Person. Die weiteren Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft genannt. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt grundsätzlich jeweils fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Amtszeit von Prof. Dr. Hermann Dechant ist unbefristet. Beim Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt (Ausnahme: das vom Treuhänder bestimmte Mitglied).

  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

  4. Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen; zusätzlich soll ein Mitglied sachverständig in Finanz- und Wirtschaftsfragen sein.

  5. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.


§ 7 Aufgaben des Kuratoriums, Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel und die Feststellung der Jahresrechnung (§ 4 Abs. 4). Gegen die Entscheidungen des Kuratoriums steht dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidungen gegen die Satzung oder gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen sollten.

  2. Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.

  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

  4. Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

  5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

  6. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse unter Teilnahme aller Kuratoriumsmitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur in Sitzungen gefasst werden.


§ 8 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.

  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet der Musik zu liegen.

  3. Der Treuhänder und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.


§9 Treuhänderwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Treuhänders kann das Kuratorium die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbstständige Stiftung beschließen.


§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen der Stiftung an die Stiftung Beethoven-Haus Bonn fallen, welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat mit der Maßgabe, dass mit dem Vermögen wissenschaftliche Arbeiten zu Leben und Werk des Komponisten Joseph Woelfl (1773-1812) durchzuführen und zu fördern sind.


§ 11 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.